Allgemeine Geschäftsbedingungen

März 2018

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

  • 1.1
    Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und sponar.IT-consulting, im folgenden Auftragnehmer genannt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
  • 1.2
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  • 1.3
    Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
  • 1.4
    Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

  • 2.1
    Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
  • 2.2
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
  • 2.3
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Gültigkeit sowie vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

  • 3.1
    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
  • 3.2
    Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über bereits durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
  • 3.3
    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
  • 3.4
    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers über diese informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

  • 4.1
    Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
  • 4.2
    Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, um jegliche Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwenden. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers, solche Personen anzustellen, bzw. die Übernahme von Aufträgen durch Dritte und Mitarbeiter des Auftragnehmers auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

  • 5.1
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Auftraggeber dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten.
  • 5.2
    Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber innert angemessener Frist, d.h. je nach Art des Beratungsauftrages zwei bis vier Wochen nach Abschluss des Auftrages.
  • 5.3
    Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

  • 6.1
    Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Anboten, Berichten, Analysen, Gutachten, Organisationsplänen, Programmen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfen, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträgern etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die im Vertrag festgelegten Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
  • 6.2
    Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

  • 7.1
    Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, ihm bekannt gewordene Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
  • 7.2
    Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

  • 8.1
    Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
  • 8.2
    Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger an gerechnet, spätestens aber vor Ablauf von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
  • 8.3
    Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger an gerechnet, spätestens aber vor Ablauf von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
  • 8.4
    Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

  • 9.1
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
  • 9.2
    Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zur Kenntnis gelangt sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
  • 9.3
    Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, deren er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
  • 9.4
    Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
  • 9.5
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der betroffenen Personen, getroffen worden sind.

10. Honorar

  • 10.1
    Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
  • 10.2
    Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
  • 10.3
    Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vollumfänglich zu ersetzen.
  • 10.4
    Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die in der Verantwortung des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl zu leisten, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
  • 10.5
    Im Fall, dass Zwischenabrechnungen von Auftraggeber nicht vergütet werden, ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird davon aber nicht berührt.

11. Preise

  • 11.1
    Alle auf dieser Webseite angeführten Preise sind Eurobeträge und verstehen sich exkl. Umsatzsteuer, exkl. sonstiger Abgaben, Zuschläge und Versandkosten.
  • 11.2
    Irrtümer und Schreibfehler bei den Preisangaben sind vorbehalten.

12. Elektronische Rechnungslegung

  • 12.1
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

13. Zahlungsbedingungen

  • 13.1
    Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort ab Rechnungseingang abzugs- und spesenfrei fällig.
  • 13.2
    Die Verrechnung erfolgt in Euro.

14. Dauer des Vertrages

  • 14.1
    Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
  • 14.2

    Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn

    • ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt,
    • ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
    • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners bestehen, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet, sofern die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

15. Mediationsklausel

  • 15.1
    Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens einen Monat nach Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
  • 15.2
    Kommt es im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation zu einem Gerichtsverfahren, ist es nach österreichischem Recht zu verhandeln. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angefallenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

16. Schlussbestimmungen

  • 16.1
    Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben, und verpflichten sich, allfällige Änderungen einander umgehend bekannt zu geben.
  • 16.2
    Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  • 16.3
    Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist Wien. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.

Basierend auf der Fassung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie” der Wirtschaftskammer Österreich WKO vom März 2018.

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